Die Ursachen für das Verschwinden von Personen sind sehr unterschiedlich. Hinzu kommt, dass nicht jede Person, die von Jemandem vermisst wird, auch aufgefunden werden möchte auch gefunden werden.
In der BRD steht es jeder volljährigen Person frei, für die keine Gefährdung ihres eigenen Lebens oder ihrer Gesundheit besteht oder befürchtet werden muss, selbst über ihren Aufenthaltsort zu entscheiden.
Ab wann eine Person als vermisst gilt, definiert sich grundlegend nach der Polizeidienstvorschrift 389:
„Personen gelten als vermisst, wenn sie ihren gewohnten Lebenskreis verlassen haben, ihr Aufenthalt unbekannt ist und für sie eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen werden kann, z.B. als Opfer einer Straftat, bei einem Unglücksfall, bei Hilflosigkeit oder Selbsttötungsabsicht“ (PDV 389, 2.1.1).
„Bei Minderjährigen wird grundsätzlich eine Gefahr für Leib oder Leben angenommen, sobald sie ihren gewohnten Lebensbereich verlassen haben und ihr Aufenthalt unbekannt ist“ (PDV 389, 2.1.2).
Liegen diese Kriterien vor, kann das für NRW zuständige LZPD bzw. die Landesleistelle geeignete Maßnahmen prüfen und einleiten, die zur Auffindung der vermissten Person dienen.
Kreisen Ihre Gedanken darum, sich das Leben zu nehmen?
Professionelle Hilfe gibt es rund um die Uhr bei der Telefonsorge 0800 111 0 111.
Im Rahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr (zur Rettung aus möglicher bzw. latenter Lebensgefahr - Gefahr für Leib oder Leben) sind umfangreiche und komplexe Einsatzszenarien möglich.
Zwecks Prüfung einer Alarmierung wenden Sie sich bitte an die örtlich zuständige Polizeidienststelle bzw. an die Notrufzentrale der Polizei (Notruf 110).
Beispielhafte Einsatzlagen:
# Verletze oder unter Schock stehende verunfallte Person, die sich vom Unfallort entfernt hat ("umher irrt") und vermutlich medizinische Hilfe bedarf;
# abgängige Person, insbesondere aus einem Krankenhaus oder Pflegeeinrichtung, die sich in Folge von bewusstseinsverändernder Substanzen (Medikamente, Drogen, Alkohol etc.) oder in Folge einer Krankheit, z.B. mit neurokognitiver Störung (Demenz) oder anderer einschränkender Erkrankung, in einer Notlage befinden könnte;
# Person, die ohne erkennbaren Grund, z.B. nach einer Feier (wohmöglich unter Alkoholeinfluss stehend), nicht mehr "nach Hause" oder zu ihrem Lebensmittelpunkt zurückgefunden ("verlaufen") hat;
# abgängige bzw. vermisste Person nach Suizidankündigung